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Misteltherapie bei
Krebserkrankungen: Überraschender Ausgang
eines Musterprozesses vor dem
Bundessozialgericht liefert an Krebs erkrankten
Patienten und deren Anwälten entscheidende
Argumente.
von Dr. med. Jochen
Kubitschek
Obgleich die Rechtslage
schon lange eindeutig zu sein schien, verweigern
immer
wieder einzelne Krankenkassen die Übernahme der
Kosten einer die schulmedizinische
Krebsbehandlung begleitenden Therapie
mitanthroposophischen Mistel-Extrakten. Nun
zeigt der Verlauf eines Prozesses vor dem
Bundessozialgericht (BSG), dass jene
Krankenkassen keine Chance haben Recht zu
bekommen, die die Kostenübernahme verweigern.
Auskunft über diesen für
die Patienten so wichtigen Vorgang gibt eine
Presseinformation der
Firma WELEDA, die ein
anthroposophisches Mistel-Präparat vertreibt:
Presseinformation
April 2007
Anthroposophische Mistelpräparate in der
adjuvanten Krebstherapie verordnungsfähig
Kurz vor dem Verhandlungstermin am 29. März 2007
wurde von der beklagten Krankenkasse die beim
Bundessozialgericht (BSG) eingelegte Revision
gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom
Juni 2006 zur Erstattungsfähigkeit
anthroposophischer Mistelpräparate in der
adjuvanten Krebstherapie wegen mangelnder
Erfolgsaussicht zurückgezogen. Hieraus geht
klar hervor, dass auch das BSG die Erstattung
auf Basis des geltenden Rechts bejaht hätte.
Somit besteht ein Anspruch auf die Verordnung
von anthroposophischen Mistelpräparaten auch in
der adjuvanten Krebstherapie.
Das Sozialgericht Dresden hat am 29. Juni 2006 (Az.
S 18 KR 534/05) eine gesetzliche Krankenkasse
zur Erstattung einer anthroposophischen
Misteltherapie (z. B. mit
Iscador
®) im Rahmen
einer adjuvanten Tumortherapie verurteilt. Es
widersprach damit den Ausführungen der
Krankenkasse, dass anthroposophische
Mistelpräparate entsprechend der
Arzneimittelrichtlinie (AMR) des Gemeinsamen
Bundesausschusses (G-BA) Ziffer 16.4.27 (sog.
Ausnahmeliste) nur in der palliativen
Tumortherapie zur Verbesserung der
Lebensqualität erstattungsfähig seien.
Der vorsitzende Richter des Sozialgerichts
Dresden stellte in der Verhandlung klar, dass
die gesetzliche Krankenkasse ihrer Versicherten
das anthroposophische Mistelpräparat als
Kassenleistung in der adjuvanten Tumortherapie
hätte zur Verfügung stellen müssen, obwohl es
nicht verschreibungspflichtig ist. Dieser
Anspruch leite sich aus Ziffer 16.5 der AMR in
Verbindung mit Ziffer 16.4.27 AMR ab. Gemäß
Ziffer 16.5 AMR kann der Arzt bei
schwerwiegenden Erkrankungen, in diesem Fall bei
der Diagnose „maligner Tumor“, auch Arzneimittel
der anthroposophischen Therapierichtung
verordnen, sofern die Anwendung dieser
Arzneimittel für diese Indikationsgebiete nach
dem Erkenntnisstand als Therapiestandard in der
jeweiligen Therapierichtung angezeigt ist. Auch
das trifft für die anthroposophische
Misteltherapie zu. Außerdem ist dem Gebot der
therapeutischen Vielfalt Rechnung zu tragen.
Durch den Rückzug des Revisionsantrags der
beklagten Krankenkasse
wegen mangelnder Erfolgsaussicht steht eindeutig
fest, dass das BSG die Erstattung
anthroposophischer Mistelpräparate auf Basis des
geltenden Rechts bejaht hätte. Damit werden die
zukünftigen Erfolgschancen für Krankenkassen,
durch gerichtliche Auseinandersetzungen gegen
die Erstattung von anthroposophischen
Mistelpräparaten vorzugehen, immer geringer.
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Dr. Bettina Arnold-v. Versen
Redakteurin Onkologie
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WELEDA AG
Möhlerstraße 3
Telefax: 07171 / 919 87325
73525 Schwäbisch Gmünd
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